Klimawandel
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Präsentation und Kompetenzen

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 25. April 2007 zur Einsetzung sowie zur Festlegung der Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit des nichtständigen Ausschusses zum Klimawandel
 
Das Europäische Parlament,
  1. beschließt, einen nichtständigen Ausschuss zum Klimawandel einzusetzen, der folgende Zuständigkeiten erhalten soll:
    1. Ausarbeitung von Vorschlägen über die künftige integrierte Politik der Europäischen Union im Bereich des Klimawandels und Koordinierung des Standpunktes des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Aushandlung des internationalen Rahmens für die Klimapolitik für die Zeit nach 2012;
    2. Analyse und Bewertung der aktuellen Lage in Bezug auf den Klimawandel, und Vorlage geeigneter Maßnahmen auf allen Ebenen, einschließlich der Bewertung der finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und der Kosten, die bei Untätigkeit entstehen würden;
    3. Erstellung einer möglichst vollständigen Bestandsaufnahme der jüngsten Fortschritte und Perspektiven im Bereich der Bekämpfung des Klimawandels, so dass ihm die erforderliche ausführliche Analyse dieser Fortschritte zur Verfügung steht und es seine politische Verantwortung übernehmen kann;
    4. Prüfung der umweltspezifischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, geopolitischen, regionalen und gesundheitspolitischen Auswirkungen dieser Fortschritte und der entsprechenden Perspektiven;
    5. Analyse und Bewertung der bisherigen Anwendung der einschlägigen Rechts­vorschriften der Gemeinschaft;
    6. Herstellen zweckdienlicher Kontakte und Veranstaltung von Anhörungen mit den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten und der Drittländer, mit den europäischen Institutionen und den internationalen Organisationen sowie mit Vertretern der Wissenschaft, der Unternehmen und der Bürgergesellschaft, einschließlich der Netze örtlicher und regionaler Behörden;
  2. beschließt, dass die Zuständigkeiten seiner ständigen Ausschüsse, die mit der Annahme, der Durchführung von Folgemaßnahmen und der Umsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich betraut sind, unverändert bleiben, dass der nichtständige Ausschuss jedoch Empfehlungen für eventuell zu ergreifende Maßnahmen oder Initiativen formulieren kann;
  3. legt die Mandatszeit des nichtständigen Ausschusses auf zwölf Monate ab dem 10. Mai 2007 mit der Vorgabe fest, dass der Ausschuss dem Parlament am Ende seiner Amts­zeit einen Bericht vorlegt, der gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen oder zu ergreifende Initiativen enthält;
  4. legt die Zahl der Mitglieder des nichtständigen Ausschusses auf 60 Mitglieder fest.
 


 
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